 |
 |
|
 |
 |
|
 |
 |
|
 |
Onlineshop streitet mit Nintendo  |
|
|
 |
|
 |
 |
|
 |
didi1000
"NDS Guru"

|
Herkunft: Bayrischer Wald
|
|
: :-----------------------: :
|
 |
|
Onlineshop streitet mit Nintendo |
 |
AMTSGERICHT Verkauf von Zusatz für Spielekonsole soll unterbunden werden / Noch keine Entscheidung

Von Dennis Machwitz (Mainspitze, Ausgabe 3. Juni 2011)
RÜSSELSHEIM Der japanische Videospiele- und Konsolenhersteller Nintendo hat vor dem Rüsselsheimer Amtsgericht eine Klage gegen einen Onlineshop aus Rüsselsheim angestrengt. Rainer Benda, Betreiber des Versandhandels, wird die Verletzung des Urheberrechts vorgeworfen. Grund dafür sei der Vertrieb einer Vorrichtung der Spielekonsole „Nintendo DS". Mit einer sogenannten „Slot 1-Kart" wird es ermöglicht, handelsübliche Speicherkarten mit der Spielekonsole zu verbinden. Dabei ist dieser Adapter identisch mit den Kassetten von Nintendo, die nicht unter industriellen Standards stehen. Damit ist es möglich, Musikdateien, Bilder und Videos abzuspielen. Häufig werden diese Adapter jedoch für die Benutzung von Raub kopien verwendet. Die Staatsanwaltschaft vermutet, dass diese Vorrichtung der bewussten Umgehung des Kopierschutzes dienen.
Anwältin: Keine Beihilfe zur Softwarepiraterie
Bereits im Oktober vergangenen Jahres erließ das Oberlandesgericht München eine einstweilige Verfügung gegen den Verkauf solcher Adapter. Verteidigerin Nicole Pritschow hingegen sieht keinen Zusammenhang mit der Beihilfe zur Softwarepiraterie. Es handele sich dabei um „eine uferlose Auswirkung des Paragraphen". „Genauso wie die Form einer CD nicht geschützt werden kann, ist das Verbot von Kassettenrohlingen nicht zulässig," erläutert die Rechtsanwältin. Zudem bedeute dies eine „Marktzugangsbeschränkung". Laut eines Gutachters von Nintendo aus Frankfurt, der anwesend war, besteht der grundsätzliche Unterschied der genannten Datenträger darin, dass bei den Modulen von Nintendo eine „ständige Verifizierung mit der Software" bestünde. Ein geschütztes Logo müsse von jeder Kassette gesendet werden, das mit einem bereits gespeicherten abgeglichen wird. Stimmen diese nicht überein, kann das Programm nicht ausgeführt werden.
Beklagter verweist auf Verantwortung der Kunden
Die Verteidigung hingegen vermutet, dass Nintendo auf seinen Spielen keinen direkten Kopierschutz programmiert. Somit wäre die Beschuldigung der Kopierschutzumgehung hinfällig. Nintendo, mit einem Vertreter der Rechtsabteilung aus Frankfurt im Rüsselsheimer Gericht, wollte sich dazu nicht äußern. Eine zentrale Frage bleibt, ob bereits die Nachahmung der Kassettenform eine Urheberrechtsverletzung ist. Die müsse aber dann vom Bundesgerichtshof untersucht werden. Der Angeklagte Benda, der durch den Verkaufsstopp einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden musste, sieht die Verantwortung bei den Verbrauchern: Er könne nicht kontrollieren, wenn die „Slot 1"-Karten für illegale Zwecke missbraucht werden. Richterin Andrea Besold vertagte die Verhandlung aufgrund nicht ausreichender Gutachten. Im Rahmen des „Anti Piracy Program" versucht Nintendo, wie im Internet erläutert wird, gegen Softwarepiraterie anzukämpfen. In Zusammenarbeit mit 54 Spieleherstellern erläutert der Konzern, wie Raub kopien zu erkennen sind. Mithilfe dieser Kampagne hofft Nintendo auf die Unterstützung von Kunden, die die Möglichkeit haben, von Softwarepiraterie zu berichten.
Quelle: rbenda.de
Gruß didi 
|
|
03.06.2011 22:25 |
|
|
 |
|
 |
 |
|
 |
Poole
Tripel-As


|
: :-----------------------: :
|
 |
|
Naja falsches Vorgehen, eher müsste man gegen die Hersteller der Slot 1 Cards vorgehen nicht gegen Vertreiber..
|
|
04.06.2011 00:21 |
|
|
 |
|
 |
 |
|
 |
chemnitz84
Haudegen
  

|
Herkunft: Germany sachsen chemnitz
|
|
: :-----------------------: :
|
 |
|
klar man kann gegen die hersteller vorgehen allerdings ist da die frage in wie weit man die dran bekommen kann wegen dem ausländichem recht und warum sollte nintendo nicht den versuch wagen gegen händler vorzugehen eine einweilige verfügung wäre da schon ein anfang und wenn die teile nicht mehr verkauft werden dürfen dann wissen auch die hersteller nicht wie die sie noch verkaufen können
Wenn die Auslagerungsdatei auf Laufwerk E: eine Anfangsgröße von weniger als 0 MB hat, wird das System möglicherweise keine Debuginformationen speichern können, wenn ein >>STOP<< Fehler auftritt
Ja, ich bin zu spät - wurde im hohen Gras von Pokemon angegriffen.
|
|
04.06.2011 09:46 |
|
|
 |
|
 |
 |
|
 |
|
|
Vor allem sitzen beinahe 100% der hersteller der slot1 cards selbst in Japan. Damit würde Nintendo die eigene Infrastruktur im Lande anbohren, damit gäbe es von der Regierung mal eben weniger Subventionen und Nintendo hätte einen schmaleren geldbeutel. Es geht doch immer nur um genau das. Nintendo, so wie alle Hersteller sollten sich damit abfinden, das ********* niemals unterbunden werden kann, und mann immer gegen Windmühlen kämpft. Beispiel Sony, PsP, Psx, Ps2, Ps3, Microsoft, Xbox 1 Xbox 360..... und und und. Man wird das NIEMALS unterbinden können. Und das Problem eingrenzen wird nur funktionieren, wenn die Preise für Spiele nicht bei jenseits von 60-70€ bzw. 100$ liegen. das ganze ist ein sehr globales und vor allem sehr politisches Problem und darf meiner Meinung nach nicht immer zum Problem des Handels und des endkunden gemacht werden.
Meine Meinung
LG
Destructor
Manchmal rede ich mit mir selbst, meistens stelle ich aber fest ich wusste schon was ich mir sagen wollte. Erschreckend ist aber wie häufig ich nicht mal wusste was ich mir da grade sage.
|
|
04.06.2011 15:37 |
|
|
 |
|
 |
 |
|
 |
didi1000
"NDS Guru"

|
Herkunft: Bayrischer Wald
|
|
: :-----------------------: :
|
Themenstarter
 |
|
EUR 1 Mio. Schadensersatz: Landgericht München entscheidet in Piraterie-Fall zugunsten von Nintendo
05.07.12 - Nintendo gibt bekannt, dass das Landgericht München in einem Piraterie-Fall mit einem Urteil vom 20.06.12 zugunsten von Nintendo entschieden und damit ein starkes Signal in Sachen Piraterie ausgesendet hat.
Es betrifft den deutschen Markt für Unterhaltungselektronik und speziell diejenigen, die weiterhin sogenannte Slot-1-Karten für die Konsolen der Nintendo DS-Serie importieren und verkaufen. Diese Karten - zum Beispiel R4, DSTT, Acekard und andere - dienen dazu, die Anti-Piraterie-Technologie des NDS und der Original-Spiele zu umgehen.
Sie ermöglichen es, illegale Kopien von Nintendo-Titeln abzuspielen, die oftmals aus dem Internet heruntergeladen werden. Das Landgericht hat nun einen Verkäufer solcher Karten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 1 Mio. Nintendo verurteilt.
Nintendo begrüßt die Entscheidung als weiteren, wichtigen Schritt gegen die Verbreitung solcher Karten in Deutschland, heißt es in einer Pressemitteilung des Unternehmens: Nintendo führt Prozesse wie den vor dem Münchner Landgericht nicht allein aus Eigeninteresse, sondern auch im Interesse der mehr als 1.400 Entwicklerfirmen, die auf den legalen Verkauf ihrer Videospiele angewiesen sind.
Seit Slot-1-Karten erstmals in Deutschland aufgetaucht sind, hat Nintendo hierzulande 22 Gerichtsentscheidungen gegen ihren Import und ihre Verbreitung erwirkt. In allen Fällen bestätigten die Gerichte, dass diese Karten nach deutschem Recht illegal sind. Gleichlautende Gerichtsentscheidungen ergingen zudem in Belgien, Frankreich, Hong Kong, Italien, Japan, Korea, den Niederlanden, Spanien, Taiwan und Großbritannien.
Quelle: gamefront.de
Gruß didi 
|
|
05.07.2012 19:49 |
|
|
 |
|
 |
 |
|
 |
didi1000
"NDS Guru"

|
Herkunft: Bayrischer Wald
|
|
: :-----------------------: :
|
Themenstarter
 |
|
Weitergehende Informationen zur Pressemitteilung vom 09.07.2012:
Eine Million Schadensersatz –
SR-Tronic legt Berufung beim Oberlandesgericht München ein
Bundesgerichtshof nimmt Grundsatzverfahren zur Entscheidung an
Die SR-Tronic GmbH wurde zur Zahlung von einer Million EUR Schadensersatz an Nintendo aufgrund des Verkaufes von Slot-1 Karten verurteilt. Hiergegen hat die SR-Tronic GmbH sowie deren Geschäftsführer am 06.07.2012 Berufung eingelegt. Die Frage der Zulässigkeit des Verkaufes der Slot-1 Karten wird vom Bundesgerichtshof entschieden.
Die SR-Tronic GmbH hat im Jahre 2008 und 2009 sogenannte Adapterkarten, auch Slot- 1 Karten genannt, für die Nintendo DS Spielekonsole verkauft.
Diese Adapterkarten passen in den Schacht der Nintendo Spielekonsole. In die sogenannte Adapterkarte konnte der Verbraucher eine handelsübliche Micro SD Karte einstecken.
Durch Aufspielen einer Software auf diese Micro SD Karte war es den Anwendern möglich, sogenannte Homebrew-Software von Drittanbietern (nicht Nintendo) abzuspielen.
Bereits vor Verkauf entstand eine Homebrew Szene , in der alternative Software entwickelt wurde, die es ermöglichte, die Nintendo DS Spielekonsole als MP3 Player, PDF –Viewer, Twitter, Facebook Client, Internet Browser usw. zu nutzen und bsp. auch eigene Bilder zu betrachten. Alles Funktionen, die Nintendo selbst nicht anbietet bzw. damals nicht anbot.
Die von SR-Tronic vertriebenen Slot-1 Karten konnten jedoch auch dafür genutzt werden, um rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungen der von Nintendo hergestellten Spiele auf die Micro SD Karte zu laden, um diese dann auf der Nintendo DS Spielekonsole zu spielen.
Insoweit konnte die Slot-1 Karte legal und illegal durch die Verbraucher genutzt werden, so wie es im Übrigen auch möglich ist, CD/DVD Brenner legal und illegal zu nutzen.
Nintendo ist in Deutschland gegen SR-Tronic aufgrund des Vertriebs dieser Adapterkarten vorgegangen und hat gerichtliche Verbote vor dem Landgericht München und Oberlandesgericht München erwirkt.
SR-Tronic hat nun im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die Frage der Zulässigkeit des Verkaufes dieser Adapterkarten dem Bundesgerichtshof AZ: I ZR 124/11 vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen. In dem gesamten Verfahren wurde kein Nachweis erbracht, dass überhaupt ein Kopierschutz besteht. Unstreitig sind die Slot-1 Karten nicht in der Lage, die Spieldaten eines von Nintendo vertriebenen Spieles auszulesen oder zu vervielfältigen.
Sollte der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer technischen Schutzmaßnahme bejahen, dürfen die Slot1-Karten nicht mehr verkauft und verwendet werden. Nintendo kriminalisiert damit die Nutzer, die legale Anwendungen mit der Slot1-Karte nutzen wollen. SR-Tronic ist der Ansicht, dass die Nutzung der rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke der Spiele nicht die eigentliche Triebfeder des Vorgehens von Nintendo ist. Vielmehr wollte Nintendo aus Sicht von SR-Tronic schlichtweg den Markt schließen, der sich für Drittentwickler eröffnet hatte. Nintendo verdient an jedem von Dritten für die Nintendo DS Spielekonsole entwickelten Spiel über Lizenzzahlungen mit.
Nintendo geht nämlich nicht gegen diejenigen vor, die die rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke der Spiele verbreiten, wie es bspw. die Musikindustrie macht, sondern hat aus Sicht von SR-Tronic über die Untersagung des Hardwarevertriebs der Slot-1 Karten einen möglichen Absatzmarkt für Drittentwickler von Spielen und Software verhindern wollen. SR-Tronic hat am 06.07.2012 durch Rechtsanwalt Alexander Hufendiek Berufung gegen das o.g. Urteil des Landgerichts München I eingelegt und will im Sinne der Nutzer, aber auch der Dritt- Entwickler, die Verfahren gegen Nintendo fortführen.
Quelle: srt-versand.de/
Gruß didi 
|
|
11.07.2012 18:50 |
|
|
 |
|
 |
 |
|
 |
 |
|
 |
 |
|
 |
 |
|
 |
 |
|
 |
didi1000
"NDS Guru"

|
Herkunft: Bayrischer Wald
|
|
: :-----------------------: :
|
Themenstarter
 |
|
Bundesgerichtshof legt Europäischen Gerichthof Frage zum Schutz von Schutzmaßnahmen für Videospiele vor
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele richtet.
Die Klägerin produziert und vertreibt Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole "Nintendo DS" und zahlreiche dafür passende Spiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden.
Die Beklagten boten im Internet Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein ("Flash-Speicher"). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene *********n der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters.
Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG; diese Bestimmung regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung der Karten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrieb der Adapter verstoße gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Das aufeinander abgestimmte Format der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Konsolen stelle eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz der in den Videospielen enthaltenen Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke dar. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. § 95a Abs. 3 UrhG setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG nahezu wörtlich ins deutsche Recht um. Beide Bestimmungen regeln den Schutz von Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke. Für den Schutz von Maßnahmen zum Schutz von Computerprogrammen sehen allerdings die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG und die zu ihrer Umsetzung ergangene Bestimmung des § 69f Abs. 2 UrhG eine besondere - weniger weitreichende - Regelung vor. Zudem bestimmt Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, dass die Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch deren Art. 6 Abs. 2 - die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen unberührt lässt. Die zur Umsetzung dieser Vorschrift dienende Regelung des § 69a Abs. 5 UrhG bestimmt unter anderem, dass die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar ist. Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher "hybriden Produkte" wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, hat der BGH sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Beschluss vom 6. Februar 2012 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsole
LG München I - Urteil vom 14. Oktober 2009 - 21 O 22196/08, MMR 2010, 341
OLG München - Urteil vom 9. Juni 2011 - 6 U 5037/09
Karlsruhe, den 7. Februar 2013
§ 95a UrhG
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1.Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Gruß didi 
|
|
08.02.2013 16:30 |
|
|
 |
|
 |
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
|
 |
 |
|
 |
| Für alle Links auf dieser Homepage gilt: psXtools.de distanziert sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seitenadressen auf dieser Homepage und macht sich diese Inhalte nicht zu eigen. Unsere Seiten enthalten Links auf externe Webseiten Dritter. Auf die Inhalte dieser verlinkten Webseiten haben wir keinen Einfluss. Für die Richtigkeit der Inhalte ist immer der jeweilige Anbieter oder Betreiber verantwortlich, weshalb wir diesbezüglich keinerlei Gewähr übernehmen. Falls uns Rechtsverletzungen bekannt werden, werden wir die entsprechenden Links sofort entfernen. |
|
|
 |